TC "Der Frankfurter Kreis" e.V.

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Jugendordnung

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Beschlossen von der Jugendversammlung am 29.03.1995,
bestätigt von der Mitgliederversammlung am 29.03.1995.

1. Die Jugendversammlung

1.1 Die Jugendversammlung ist oberstes Organ zur Interessenvertretung von Jugendlichen. Sie setzt sich zusammen aus allen Jugendlichen des Vereins bis 21 Jahre.

1.2 Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (laut Einberufung der Mitgliederversammlung der Satzung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. § 8 Abs. 3).

1.3 Anträge für die Tagesordnung der Jugendversammlung können nur von den in 1.1 genannten Personen sowie dem Vorstand des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. gestellt werden. Sie müssen dem Jugendwart des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. mindestens 4 Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Diese Anträge sind den Mitgliedern gemäß 1.1 mit der Tagesordnung bis spätestens 2 Wochen vor der Jugendversammlung zu übermitteln.

1.4 Auf Beschluss des Jugendausschusses, des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. gemäß 1.1 ist eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat in diesem Falle innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss bzw. Antrag zu erfolgen.

1.5 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die gewählten Mitglieder der Jugendversammlung werden auf der Mitgliederversammlung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. bestätigt.

Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen müssen vor der Mitgliederversammlung (Einberufung gemäß der Satzung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. § 8 Abs. 3) durchgeführt werden.

 

2. Aufgaben der Jugendversammlung

2.1 Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:

2.1.1 Bestimmung eines Protokollführers

2.1.2 Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses

2.1.3 Wahl des Jugendausschusses (alle 2 Jahre)

2.1.4 Entlastung des Jugendausschusses

2.1.5 Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses

2.1.6 Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

3. Tagung der Jugendversammlung

3.1 Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet.

3.2 Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gemäß 1.1 Beschlussfähig.

3.3 Die Jugendversammlung beschließt durch Abstimmungen und durch Wahlen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handheben, Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn die Jugendversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und die Annahme des Amtes abgegeben hat.

3.4 Über Anträge beschließt die Jugendversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß 1.1 und der Mitglieder des Jugendausschusses. Maßgebend für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß 1.1 und der Mitglieder des Jugendausschusses erhalten hat.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht.

Erreicht beim ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Hier gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

3.5 Dringlichkeitsanträge können auf der Jugendversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.

Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

Im übrigen gelten für den Versammlungsablauf sinngemäß die Bestimmungen der Satzung für die Mitgliederversammlung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V., soweit diese Jugendordnung keine eigenen Bestimmungen enthält.

3.6 Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Jugendwart zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 6 Monaten den Mitgliedern des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. nach § 4 I Abs. 2 der Satzung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V., den Mitgliedern des Vorstandes des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. und den Jugendausschußmitgliedern zuzusenden.

 

4. Der Jugendausschuss

4.1 Der Jugendausschuss besteht aus:

4.1.1 dem Jugendwart

4.1.2 dem Jugendsprecher, der zum Zeitpunkt seiner Wahl unter 21 Jahren alt sein muss (Geburtsjahr)

4.1.3 bis zu fünf Beisitzern, von denen mindestens einer bei seiner Wahl unter 21 Jahren alt sein muss.

4.2 Der Jugendwart vertritt die Jugend nach innen und nach außen.

Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Jugendwart auch ein anderes Mitglied des Jugendausschusses beauftragen.

Der Jugendwart ist gemäß der Satzung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. Mitglied im Vorstand des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V..

4.3 Die Jugendversammlung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Satzung und Geschäftsordnung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. verantwortlich.

4.4 Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Jugendausschussmitglieder hat der Jugendwart innerhalb von zwei Wochen eine Jugendausschusssitzung einzuberufen.

Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

5 Änderungen der Jugendordnung

5.1 Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen Jugendversammlung oder auf einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden.

5.2 Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen zählen dabei wie Ablehnungen.

5.3 Alle Änderungen der Jugendordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Mitgliederversammlung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V..

 

6 Inkrafttreten

6.1 Diese Jugendordnung und künftige Änderungen treten am Tag nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des TC "Der Frankfurter Kreis" e. V. in Kraft.

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