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Satzung |
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TC
„Der
Frankfurter
Kreis“
e.V. Satzung in
der Fassung
der Beschlüsse der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
vom 28. April
2011 §
1 Name,
Sitz
und
Geschäftsjahr 1.
Der Verein
führt
den
Namen Tanzsport-Club
"Der Frankfurter
Kreis"
e. V.,
Frankfurt
am
Main und
hat
seinen
Sitz in Frankfurt
am
Main. Er
ist
am
16.04.1948
gegründet
worden
und
in das
Vereinsregister
beim
Amtsgericht
Frankfurt
am
Main
eingetragen. 2.
Die Farben
des
Vereins
sind
rot-weiß. 3.
Der Verein
ist
Mitglied
des
Hessischen
Tanzsportverbandes
e. V. (HTV),
des
Deutschen Tanzsportverbandes
e. V. (DTV)
und
des Landessportbundes
Hessen
e.V. (LSBH). 4.
Das Geschäftsjahr
ist
das
Kalenderjahr. §
2 Zweck 1.
Der Tanzsport-Club
bezweckt
ausschließlich
und
unmittelbar
die
Pflege
und
Förderung
des Amateurtanzsportes
als Leibesübung
für alle Altersstufen
sowie
die sach-
und
fachgerechte
Ausbildung
von
Tanzsportlern
für den
Wettbewerb
auf
Tanzturnieren. 2.
Der Tanzsport-Club
ist
parteipolitisch
neutral
und
vertritt
den
Grundsatz
religiöser
und weltanschaulicher
Toleranzen. §
3 Gemeinnützigkeit 1.
Der Tanzsport-Club
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung. 2.
Etwaige
Überschüsse
dürfen
nur
für
satzungsmäßige
Zwecke
verwendet
werden.
Die Mitglieder
erhalten
keine
Gewinnanteile
und
in ihrer
Eigenschaft
als Mitglieder
auch
keine
sonstigen
Zuwendungen
aus
Mitteln des Tanzsport-Clubs. 3.
Es
darf keine
Person
durch
Verwaltungsausgaben,
die den
Zwecken
des
Tanzsport-Clubs
fremd
sind
oder durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden. 4.
Die Mitglieder
der Organe
des
Vereins
sowie
mit
Aufgaben
zur Förderung
des
Vereins
betraute
Mitglieder
haben
gegenüber
dem
Verein
einen
Anspruch
auf
Ersatz
der ihnen
in Zusammenhang
mit
ihrer
Amtsausübung
entstandenen
Aufwendungen
( § 670
BGB )
im Rahmen
der Beschlüsse
des
Vorstandes
und
im
Rahmen
der finanziellen
Leistungsfähigkeit
des Vereins. Eine
Ehrenamtspauschale
( § 3
Nr. 26
a EStG)
in Form
pauschalen
Aufwendungsersatzes
oder einer Tätigkeitsvergütung
kann
geleistet
werden. 5.
Zuwendungen
an
den
Tanzsport-Club
aus
zweckgebundenen
Mitteln
des
Landes,
des Landessportbundes,
des Landessportverbandes
Hessen
oder einer
anderen
Einrichtung
oder Behörde
dürfen
nur
für
die vorgeschriebenen
Zwecke
Verwendung
finden. §
4 Mitglieder I.
Der Tanzsport-Club
führt 1.
Ordentliche
Mitglieder b.)
Ehrenmitglieder 2.
Jugendmitglieder
bis
zum
vollendeten
18. Lebensjahr 3.
Außerordentliche
Mitglieder a.) Nicht
Sport
treibende
Mitglieder Stimmberechtigt
bei
der Mitgliederversammlung
sind
nur die
ordentlichen
Mitglieder. II.
Mitglied
des
Vereins kann
jeder
ohne
Rücksicht
auf
Beruf,
Rasse
und
Religion
werden. §
5 Erwerb der
Mitgliedschaft 1.
Anträge
auf Aufnahme
als ordentliches
oder außerordentliches
Mitglied
sind
schriftlich
mit dem
vorgesehenen
Anmeldeformular
an
den Vorstand
des Tanzsport-Clubs
zu richten,
wobei
Minderjährige
einer
Zustimmungserklärung
ihres
gesetzlichen
Vertreters
bedürfen. 2.
Über
die Aufnahme
entscheidet
der Vorstand.
Eine
eventuelle
Ablehnung
eines
Aufnahmeantrages
bedarf
keiner
Begründung,
es besteht
auch
kein
Anspruch
des Antragstellers
auf
Begründung
der Ablehnung. 3.
Die Mitgliedschaft
beginnt
mit
der schriftlichen
Bestätigung
durch
den
Verein.
Erst
von diesem
Zeitpunkt
ab erwirbt
das
Mitglied
die Berechtigung
zur Inanspruchnahme
der Einrichtungen
des
Vereins,
insbesondere
des
Trainings. §
6 Beendigung
der Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft
erlischt
durch
Austritt,
Ausschluss
oder
Tod. 2.
Der Austritt
eines
Mitgliedes
kann
jederzeit
durch
schriftliche
Mitteilung
mittels
eingeschriebenem
Brief
an den
Vorstand
des Vereins
zum
Ende
des
jeweiligen
Kalenderquartals
unter
Wahrung
einer
Frist
von
sechs
Wochen
erfolgen.
Aufgelaufene
finanzielle
Verpflichtungen
werden durch
das
Ausscheiden
nicht
berührt. 3.
Der Ausschluss,
der dann
erfolgen
kann,
wenn
ein
Mitglied
gegen
die Satzung
verstößt,
das Ansehen
des
Vereins
schädigt
oder sich
vereinsschädigend
verhält,
kann
nur nach
schriftlich
begründetem
Antrag
eines
ordentlichen
Mitgliedes
durch
einstimmigen
Beschluss
des Vorstandes
erfolgen.
Dem
Auszuschließenden
ist
die Möglichkeit
der Rechtfertigung
zu geben.
Er ist
durch
einzuschreibenden
Brief
über
die Art
und
den Ort
der Rechtfertigung
zu unterrichten.
Leistet
er dieser
Aufforderung
nicht
Folge,
so
kann
er ohne
Rechtfertigung
ausgeschlossen
werden.
Gegen
diesen
Beschluss
kann
der Ehrenrat
angerufen
werden.
Als
letzte Instanz
entscheidet
die Mitgliederversammlung. 4.
Der Ausschluss
eines
Mitgliedes
bedarf
keines
schriftlich
begründeten
Antrages,
wenn
das Mitglied
mit
seinen
Beitragsverpflichtungen
mehr
als drei
Monate
im
Verzug
ist
und
auch nach
Mahnung
durch
eingeschriebenen
Brief
innerhalb
einer
weiteren
Frist
von
14
Tagen
nicht
gezahlt hat. 5.
Die Anrufung
der ordentlichen
Gerichte
anstelle
der Vereinsgerichtsbarkeit
ist
unzulässig.
Zuwiderhandlungen
stellen
ein
vereinsschädigendes
Verhalten
dar. 6.
Eine
ruhende
Mitgliedschaft
kann
der Vorstand
Mitgliedern
bei
schriftlich
begründetem Antrag
in
Ausnahmefällen
und
vorübergehend
einräumen. §
7 Organe des Vereins Die
Organe
des
Vereins sind a.) die Mitgliederversammlung b.)
der Vorstand c.) die Jugendversammlung d.) der Ehrenrat §
8 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung
besteht
aus
den
ordentlichen
und
Ehrenmitgliedern. 2.
In
der Mitgliederversammlung
sind
alle unter
1. aufgeführten
Mitglieder
stimmberechtigt,
soweit
sie das 18.
Lebensjahr
vollendet
haben.
Jedes
Mitglied
hat
eine Stimme;
Stimmübertragung
eines
Mitgliedes
auf
ein
anderes
Mitglied
ist
nicht zulässig. 3.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
tritt
jährlich
nach Ablauf
des
Geschäftsjahres
bis
spätestens
zum
31. März
zusammen.
Die Einberufung
hat mindestens
sechs
Wochen
vor
der Versammlung
durch
einfache
Briefe
zu geschehen.
Sie muss Tag,
Stunde
und
Ort
der Versammlung
sowie
die
Aufforderung
enthalten,
alle für die
Mitgliederversammlung
beabsichtigten
Anträge
bis
spätestens
vier Wochen
vor
der Versammlung
dem
Vorstand
mit
kurzer
Begründung
einzureichen. 4.
Vor
der Mitgliederversammlung
setzt
der Vorstand
die Tagesordnung
fest
und
teilt sie spätestens
zwei
Wochen
vorher
brieflich
den
Mitgliedern
mit. 5.
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
auf
Beschluss
des
Vorstandes
oder auf
schriftlichen
Antrag
von
mindestens
1/3
der stimmberechtigten
Mitglieder
entsprechend
den Bestimmungen
für
die Einberufung
einer
ordentlichen
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
spätestens
vier Wochen
nach
Eingang
des
Antrages. 6.
Der ordentlichen
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
sind
die Berichte
des Vorstandes
und
der Kassenprüfer
bekannt
zu
geben.
Sie hat
über die Entlastung
des Vorstandes
zu beschließen,
die Mitgliedsbeiträge
und
eventuelle
Aufnahmegebühren
festzusetzen
und
die Wahl
der Vorstandsmitglieder
- ausgenommen
des
Jugendwartes
- vorzunehmen.
Allgemeine
Umlagen
können
nur nach
Beschluss
durch
die Mitgliederversammlung
erhoben
werden. 7.
Die Mitgliederversammlung
fasst
ihre
Beschlüsse
mit
einfacher
Stimmenmehrheit.
Für
die Feststellung
der Stimmenmehrheit
ist
allein das Verhältnis
der abgegebenen
Ja-
zu den
Nein-
Stimmen
maßgebend.
Stimmenthaltungen
und
ungültig
abgegebene
Stimmen
bleiben
außer
Betracht. 8.
Satzungsänderungen
können
von
der Mitgliederversammlung
nur
mit
einer Stimmenmehrheit
von
2/3
der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder
beschlossen
werden. 9.
Über
jede
Mitgliederversammlung
ist
eine Niederschrift
anzufertigen,
die von
dem
1. Vorsitzenden
und
von
dem
Schriftführer
oder von
deren
Stellvertretern
zu
unterzeichnen
ist. Als
Schriftführer
kann
von
der Mitgliederversammlung
ein
Teilnehmer
aus
ihrer
Mitte
gewählt
werden. §
9 Vorstand 1.
Der Vorstand
besteht
aus 1.1 geschäftsführendem Vorstand
a.)
1. Vorsitzender b.) 2. oder stellvertretender Vorsitzender c.)
Schriftführer 1.2
erweitertem
Vorstand e.) Veranstaltungswart f.)
Sportwart g.) Pressewart h.)
Jugendwart i.) stellvertretendem
Schatzmeister Die
Mitglieder
des
Vorstandes
üben
ihre
Tätigkeit
ehrenamtlich
aus.
Sie werden auf
zwei
Jahre
von
der ordentlichen
Mitgliederversammlung
- ausgenommen
der Jugendwart
- gewählt;
ihre
Wiederwahl
ist
zulässig. 2.
Vorstandsmitglied
kann
jedes
ordentliche
oder Ehrenmitglied
des Vereins
werden,
wenn
es das 18.
Lebensjahr
vollendet
hat. 3.
Der geschäftsführende
Vorstand
berichtet
der Mitgliederversammlung,
unterbreitet
ihr den Haushaltsplan
und
leitet die Mitgliederversammlung. 4.
Jeweils
zwei
Vorstandsmitglieder
lt. § 9 Abs.
1.1
dieser
Satzung
sind
gemeinsam
zur Vertretung
des
Vereins
berechtigt.. 5.
Die Vorstandsmitglieder
können
jederzeit
durch
Mehrheitsbeschluss
der Mitgliederversammlung
abberufen
werden. 6.
Im
Falle des
Ausscheidens
eines
Vorstandsmitgliedes
ergänzt
sich
jder
Vorstand
durch Zuwahl,
die von
der nächsten
Mitgliederversammlung
bestätigt
werden
muss. 7.
Der Vorstand
beschließt
verbindlich
mit
mehr
als
der Hälfte der Stimmen
seiner
Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme
des
1. Vorsitzenden. 8.
Der Vorstand
kann
für einzelne
Arbeitsgebiete
Ausschüsse
oder
Beauftragte
einsetzen,
die nach
seinen
Weisungen
die ihnen
übertragenen
Aufgaben
zu erfüllen
haben. §
10 Jugendversammlung 1.
Die Jugendversammlung
umfasst
die Mitglieder
des
Tanzsport-Clubs
im
Alter unter
21 Jahren. 2.
Vor
jeder
ordentlichen
Mitgliederversammlung
hat
eine
Jugendversammlung
stattzufinden;
sie
ist vom
Jugendwart
entsprechend
den Bestimmungen
für
die Einberufung
einer
ordentlichen
Mitgliederversammlung
einzuberufen. 3.
Eine
außerordentliche
Jugendversammlung
ist
auf
schriftlichen
Antrag
von
mindestens
1/3 der
Mitglieder
gemäß
Abs.
1 und
entsprechend
den Bestimmungen
für
die Einberufung
einer Jugendversammlung
einzuberufen. 4.
Die Jugendversammlung,
die
vom
Jugendwart
geleitet
wird,
wählt
den
Jugendwart,
der die
Voraussetzungen
des
§ 9
Ziffer
2 erfüllen
muss.
Dieser
ist
in
der darauffolgenden
Mitgliederversammlung
zu
bestätigen.
Ferner
wählt
sie aus
ihren
Reihen
einen
Jugendsprecher. 5.
Die Jugendversammlung
fasst
ihre
Beschlüsse
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
entsprechend
den
Bestimmungen
des
§ 8
Ziffer
6;
jedes
Mitglied
hat
eine Stimme;
Stimmübertragung
auf ein
anderes
Mitglied
ist
nicht zulässig. 6.
Der Jugendwart
ist
ständiger
Vertreter
des
Vereins
in der
Jugendversammlung
des Hessischen
Tanzsportverbandes
e. V.. §
11 Der
Ehrenrat 1.
Der Ehrenrat
besteht
aus
wenigstens
3, höchstens
5 Mitgliedern.
Der Ehrenrat
wird
auf
die Dauer
von
2 Jahren
durch
die Mitgliederversammlung
gewählt 2.
Wählbar
sind
nur Ehrenmitglieder
und
ordentliche
Mitglieder,
die mindestens
3 Jahre
dem Verein
angehören. 3.
Aufgabe
des
Ehrenrats
ist
die Regelung
von
Unstimmigkeiten
im
Vereinsleben. 4.
In
Fragen
des
Ausschlusses
kann
der Ehrenrat
den
Beschluss
des
Vorstandes
aufheben. §
12 Beiträge Zur
Durchführung
seiner
Aufgaben
erhebt
der Tanzsport-Club
Beiträge,
deren
Höhe
von
der Mitgliederversammlung
auf
Vorschlag
des
Vorstandes
bestätigt
werden. §
13 Kassenprüfer Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
wählt
zwei
Kassenprüfer.
Diese haben
die Kasse des Tanzsport-Clubs
mindestens
einmal
im
Laufe
eines Jahres
zu
prüfen.
Sie prüfen
den
Jahresabschluss
und
berichten
an
die nächste
ordentliche
Mitgliederversammlung. §
14 Verbindlichkeiten
von Ordnungen
des Deutschen
Tanzsportverbandes
e. V. 1.
Für alle
Mitglieder
des
Tanzsport-Clubs
sind
die a.) TSO
Turnier
und
Sportordnung
des
Deutschen
Tanzsportverbandes
e.V in
ihrer
jeweils
geltenden
Fassung
unmittelbar
verbindlich. 2.
Die vorgenannten
Ordnungen
sind
nicht
Bestandteil
dieser
Satzung. §
15 Auflösung
des Tanzsport-Clubs Über die Auflösung
des
Tanzsport-Clubs
beschließt
die Mitgliederversammlung
mit
einer
Mehrheit
von
3/4
der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder.
Bei
Auflösung
oder Aufhebung
des
Tanzsport-Clubs
oder bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zwecks
fällt
das
Vermögen
des
Tanzsport-Clubs
dem
Hessischen
Tanzsportverband
e. V. (HTV) zu,
der es
ausschließlich
für
die Förderung
der körperliche
Ertüchtigung
der Allgemeinheit
durch
Leibesübungen
(Turnen,
Spiel,
Sport) im
Sinne
des
§ 17, Abs.
3, Ziffer
1, des
Steueranpassungsgesetzes
zu verwenden
hat. §
16 Haftung Die
Haftung
des
Tanzsport-Clubs
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
des
BGB.
§
17 Gerichtsstand Gerichtsstand
für
alle Streitigkeiten
für
und
gegen
den
Tanzsport-Club
ist
Frankfurt
am
Main. §
18 Schlussbestimmung Diese
Satzung
tritt
mit
dem
Termin
der Eintragung
in das
Vereinsregister
beim
Amtsgericht
in Frankfurt
am Main
in
Kraft.
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