TC "Der Frankfurter Kreis" e.V.

Der Frankfurter Kreis im Internet

 

Satzung

Download der Satzung als PDF Datei (46kb)

Download als PDF Datei

 

 
 

TC Der Frankfurter Kreis“ e.V.

  

Satzung

   

in der Fassung der Beschlüsse

der ordentlichen Mitgliederversammlung vom

 

28. April 2011

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen

 

Tanzsport-Club "Der Frankfurter Kreis" e. V., Frankfurt am Main und hat seinen Sitz in

Frankfurt am Main.

 

Er ist am 16.04.1948 gegründet worden und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

 

2. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 

3. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Tanzsportverbandes e. V. (HTV), des Deutschen

Tanzsportverbandes e. V. (DTV) und des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH).

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 2

 

Zweck

 

1. Der Tanzsport-Club bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern r den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

 

2. Der Tanzsport-Club ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranzen.

   

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Tanzsport-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeintzige Zwecke im

Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.


2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tanzsport-Clubs.

 

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Tanzsport-Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegeber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsaubung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB  ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

  

5. Zuwendungen an den Tanzsport-Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landessportverbandes Hessen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

  

§ 4

 

Mitglieder

 

I. Der Tanzsport-Club führt

 

1. Ordentliche Mitglieder

 
        a.) Sport treibende Mitglieder über 18 Jahr

b.) Ehrenmitglieder

2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

 

3. Außerordentliche Mitglieder

 

a.) Nicht Sport treibende Mitglieder 
b.
) Fördernde Mitglieder

Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder.

 

II. Mitglied des Vereins kann jeder ohne cksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

  

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich mit dem vorgesehenen Anmeldeformular an den Vorstand des Tanzsport-Clubs zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserkrung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.


2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begndung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begndung der Ablehnung.

 

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein. Erst von diesem Zeitpunkt ab erwirbt das Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins, insbesondere des Trainings.

  

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Vereins zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

3. Der Ausschluss, der dann erfolgen kann, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder sich vereinsschädigend verhält, kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Dem Auszuschließenden ist die glichkeit der Rechtfertigung zu geben. Er ist durch einzuschreibenden Brief über die Art und den Ort der Rechtfertigung zu unterrichten. Leistet er dieser Aufforderung nicht Folge, so kann er ohne Rechtfertigung ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Ehrenrat angerufen werden. Als letzte Instanz entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das

Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch

nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

 

5. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte anstelle der Vereinsgerichtsbarkeit ist unzussig. Zuwiderhandlungen stellen ein vereinsschädigendes Verhalten dar.

 

6. Eine ruhende Mitgliedschaft kann der Vorstand Mitgliedern bei schriftlich begndetem

Antrag in Ausnahmefällen und vorübergehend einräumen.

  

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

a.) die Mitgliederversammlun

b.) der Vorstand

c.) die Jugendversammlun

d.) der Ehrenrat

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und Ehrenmitgliedern.

 

2. In der Mitgliederversammlung sind alle unter 1. aufgehrten Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zussig.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen. Die Einberufung hat mindestens sechs Wochen vor der Versammlung durch einfache Briefe zu geschehen. Sie muss Tag, Stunde und Ort der Versammlung sowie die Aufforderung enthalten, alle für die Mitgliederversammlung beabsichtigten Anträge bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand mit kurzer Begndung einzureichen.

 

4. Vor der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand die Tagesordnung fest und teilt sie spätestens zwei Wochen vorher brieflich den Mitgliedern mit.

 

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages.

 

6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer bekannt zu geben. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge und eventuelle Aufnahmegebühren festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder - ausgenommen des Jugendwartes - vorzunehmen. Allgemeine Umlagen können nur nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

 

8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer

Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden und von dem Schrifthrer oder von deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist. Als Schrifthrer kann von der Mitgliederversammlung ein Teilnehmer aus ihrer Mitte gehlt werden.

  

§ 9

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

 

1.1 geschäftsführendem Vorstan

        a.) 1. Vorsitzender

b.) 2. oder stellvertretender Vorsitzender 

c.) Schriftführer
d.) Schatzmeister

 

1.2 erweitertem Vorstand

 

e.) Veranstaltungswar

f.) Sportwart

g.) Pressewar

h.) Jugendwart

i.) stellvertretendem Schatzmeister

  

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den

Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

 

4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder lt. § 9 Abs. 1.1 dieser Satzung sind gemeinsam zur

Vertretung des Vereins berechtigt..

 

5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der

Mitgliederversammlung abberufen werden.

 

6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich jder Vorstand durch

Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestigt werden muss.

 

7. Der Vorstand beschließt verbindlich mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

8. Der Vorstand kann für einzelne Arbeitsgebiete Ausschüsse oder Beauftragte einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

 

§ 10

 

Jugendversammlung

 

1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Tanzsport-Clubs im Alter unter 21

Jahren.

 

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.


3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder gemäß Abs. 1 und entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

 

4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart, der die Voraussetzungen des § 9 Ziffer 2 erllen muss. Dieser ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ferner wählt sie aus ihren Reihen einen Jugendsprecher.

 

5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 8 Ziffer 6; jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimbertragung auf

ein anderes Mitglied ist nicht zussig.

 

6. Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des

Hessischen Tanzsportverbandes e. V..

 

§ 11

 

Der Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus wenigstens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Der Ehrenrat wird auf die

Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt

 

2. Wählbar sind nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder, die mindestens 3 Jahre dem

Verein angehören.

 

3. Aufgabe des Ehrenrats ist die Regelung von Unstimmigkeiten im Vereinsleben.

 

4. In Fragen des Ausschlusses kann der Ehrenrat den Beschluss des Vorstandes aufheben.

   

§ 12

 

Beiträge

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Tanzsport-Club Beiträge, deren Höhe von der

Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigt werden.

  

§ 13

 

Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Tanzsport-Clubs mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  

§ 14

 

Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e. V.


1. Für alle Mitglieder des Tanzsport-Clubs sind die

 

a.) TSO Turnier und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V
b.) Verbandsgerichtsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e. V.

 

in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

 

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

  

§ 15

 

Auflösung des Tanzsport-Clubs

 

Über die Auflösung des Tanzsport-Clubs beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Tanzsport-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Tanzsport-Clubs dem Hessischen Tanzsportverband e. V. (HTV) zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperliche Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17, Abs. 3, Ziffer 1, des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.

  

§ 16

 

Haftung

 

Die Haftung des Tanzsport-Clubs richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

 

§ 17

 

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Tanzsport-Club ist Frankfurt am Main.

 

  

§ 18

 

Schlussbestimmung

 

Diese Satzung tritt mit dem Termin der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am

Main in Kraft.

 

 

Top